Freizeitwohnungspauschale

Aufgrund der Änderung der Bestimmungen nach § 54 des Oö. Tourismusgesetzes 2018 durch die OÖ Landesregierung, welche mit 1. Jänner 2019 in Kraft tratt, werden die Tourismusabgaben neu geregelt. 


Seit 1.1.2019 müssen EigentümerInnen einer Wohnung in ganz Oberösterreich eine jährliche Freizeitwohnungspauschale entrichten, wenn die betreffende Wohnung länger als 26 Wochen von keiner Person mit Hauptwohnsitz benützt wurde.

Abgabenpflicht: 

Freizeitwohnungen sind Wohnungen, die in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind und länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen.

Abgabenbefreiung: 

a) Auch ohne entsprechende Hauptwohnsitzmeldungen besteht keine Abgabenpflicht, wenn die Wohnung überwiegend für einen der folgenden Zwecke benötigt wird: 

  • als Gästeunterkunft
  • zur Erfüllung der Schulfpflicht oder zur Absolvierung des Besuchs einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschuile oder zur Absolvierung einer Lehre
  • zur Ableistung des Wehr- und Zivildienstes
  • zur Berufsausübung, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler
  • zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern.

b) Nicht als Ferienwohnung gilt eine Wohnung, wenn seit mindestens fünf Jahren auf demselben Grundstück zumindest eine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz wohnt, keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird und nicht Person wohnen, die keine nahen Angehörigen im Sinn des § 2 Abs. 7 OÖ. Grundverkehrsgesetz 1994 sind

c) Wenn die Wohnung aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen (z.B. Aufenthalt im Altersheim) aufgegeben werden muss.  


Höhe der Abgabe: 

Die Höhe der Pauschale beträgt

für Wohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche sowie für Dauercamper   € 86,00

+ 100 % Zuschlag = € 86,00

Somit Gesamt: € 172,00 

für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche  € 129,60

+ 100 % Zuschlag = € 129,60

Somit Gesamt: € 259,20 


Fälligkeit: 

Die Abgabe ist mit 1. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr fällig